Radon in Schulen und Kindergärten: Die Mess- und Sanierungspflicht der Gemeinden
Gemeinden stehen in der Pflicht: Schulen und Kitas müssen gemäss StSV zwingend gemessen werden. Erfahren Sie alles zu Fristen und Sanierungspflichten.
Einleitung: Warum Kinderlungen besonderen Schutz benötigen
Kinder verbringen einen grossen Teil ihrer Zeit in Klassenzimmern und Turnhallen. Da sich Kinder noch im Wachstum befinden und ihre Atemfrequenz im Verhältnis zum Körpergewicht deutlich höher ist als bei Erwachsenen, reagieren ihre Organe und Zellen extrem empfindlich auf Umweltschadstoffe. Das Lungenkrebsrisiko durch radioaktive Alphastrahlung ist bei Kindern langfristig gesehen besonders kritisch.
Aus diesem Grund hat die Schweizer Gesetzgebung den Schutz in Bildungseinrichtungen an oberste Stelle gesetzt. Mit dem Inkrafttreten der revidierten Strahlenschutzverordnung (StSV) per 1. Januar 2018 wurde eine strikte, flächendeckende Mess- und Sanierungspflicht für alle Schulen und Kindergärten der Schweiz eingeführt.
Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden und Kantone (Art. 158a StSV)
Die Kantone müssen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden sicherstellen, dass in sämtlichen Schul- und Kindergartenräumen anerkannte Radonmessungen durchgeführt werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob sich die Schule in einem bekannten geologischen Risikogebiet befindet oder nicht.
- ✓Zuständigkeit: Die Gemeinden als Eigentümerinnen der Schulgebäude tragen die Verantwortung und die Kosten für die Durchführung der Messungen.
- ✓Der Referenzwert: Auch hier gilt der strikte Referenzwert von 300 Bq/m³ für Innenräume im Jahresmittel.
- ✓Transparenz in der Radondatenbank: Sämtliche Messergebnisse müssen zwingend in die nationale Radondatenbank des BAG eingetragen werden und sind für kantonale Aufsichtsbehörden direkt einsehbar.
Das Instrument bei Grenzwertüberschreitung: Die "Einzelfallprüfung"
Wird bei einer regulären 90-tägigen Wintermessung in einem Klassenzimmer ein Wert von über 300 Bq/m³ gemessen, ist dies kein Grund zur sofortigen Evakuierung. Es muss eine sogenannte Einzelfallprüfung (gemäss offiziellem BAG-Protokoll) durchgeführt werden. Der Grund dafür ist pragmatisch:
Die reguläre Messung ermittelt den Mittelwert über 24 Stunden an 90 Tagen. In Schulen stehen die Räume jedoch nachts, am Wochenende und in den Ferien leer. Während dieser Zeiten sind die Fenster geschlossen und die Lüftungsanlagen ausgeschaltet, wodurch die Radonkonzentration stark ansteigt. Entscheidend ist jedoch die Belastung während der tatsächlichen Aufenthaltszeit der Kinder (z. B. Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr).
Welche Sanierungsfristen gelten für Schulgebäude?
Wird auch bei der Einzelfallprüfung während der Nutzungszeit der Wert von 300 Bq/m³ überschritten, müssen die Gemeinden unverzüglich handeln. Das BAG setzt hier strikte Fristen:
| Gemessener Mittelwert (Nutzungszeit) | Zulässige Frist zur Sanierungs-Fertigstellung |
|---|---|
| > 300 bis 600 Bq/m³ | Maximal 10 Jahre (kann mit ohnehin geplanten Schulhaussanierungen kombiniert werden) |
| > 600 bis 1000 Bq/m³ | Maximal 3 Jahre |
| > 1000 Bq/m³ | Maximal 1 Jahr (Dringlichkeit hoch!) |
Verantwortung der Schulleitung: Einfaches Fensterlüften ist bei hohen Werten keine dauerhafte Sanierungslösung. Die Schulleitung und die Bauämter müssen nachweisen, dass die Grenzwerte durch bauliche Massnahmen oder programmgesteuerte, mechanische Lüftungssysteme langfristig und manipulationssicher unterschritten werden.
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