Radon am Arbeitsplatz: Neue Vorschriften für Schweizer Betriebe & Arbeitgeber
Arbeitgeber haften für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter. Erfahren Sie alles über die gesetzliche Messpflicht an Arbeitsplätzen in radonexponierten Gebieten.
Einleitung: Strahlenschutz ist Arbeitnehmerschutz
Wer an Gefahren am Arbeitsplatz denkt, dem fallen schwere Maschinen, Lärm oder giftige Dämpfe ein. Doch an vielen Schweizer Arbeitsplätzen lauert eine unsichtbare, geruchlose Gefahr im Untergrund: Radon. Weil Arbeitnehmende einen erheblichen Teil ihres Tages am Arbeitsplatz verbringen, hat der Gesetzgeber den Schutz vor radioaktiver Radonbelastung im Berufsalltag massiv verschärft. Mit der Revision der Strahlenschutzverordnung (StSV) per 2018 stehen Schweizer Arbeitgeber in einer klaren gesetzlichen Pflicht zur Vorsorge und Überwachung.
Standardarbeitsplätze vs. Radonexponierte Arbeitsplätze
Das Schweizer Arbeitsrecht und die Strahlenschutzverordnung unterscheiden strikt zwischen zwei Kategorien von Arbeitsplätzen:
Hierzu zählen Büroräume, Verkaufsflächen, erdberührende Werkstätten, Arztpraxen oder oberirdische Industriehallen. Für diese Arbeitsplätze gilt der reguläre Referenzwert von 300 Bq/m³ (Art. 155 StSV) im Jahresmittel.
Gemäss Art. 156 StSV handelt es sich hierbei um Arbeitsplätze, an denen der Schwellenwert von 1000 Bq/m³ für die über das Jahr gemittelte Radongaskonzentration überschritten wird oder typischerweise überschritten werden kann. Das Gesetz nennt hier explizit bestimmte Betriebsbereiche:
- ✓Wasserwerke & Wasserversorgungen: Da Grundwasser Radon in grossen Mengen aus dem Boden löst und in geschlossenen Räumen (z. B. Filterhallen, Pumpstationen) wieder freisetzt, sind Wasserwerke hochgradig gefährdet.
- ✓Unterirdische Infrastrukturen: Zivilschutzanlagen, unterirdische Militärbauten, Tunnelanlagen, Bergwerke, Höhlen und tiefgelegene Lagerräume.
- ✓Thermalbäder: Durch das warme, radonhaltige Quellwasser reichert sich das radioaktive Gas in den Hallen- und Technikräumen an.
Die gesetzliche Pflichtenliste für Schweizer Arbeitgeber
Arbeitgeber tragen die volle Verantwortung für die Gesundheit ihrer Angestellten. Das Gesetz schreibt folgendes Vorgehen vor:
Messpflicht für exponierte Betriebe: Betreiber von Wasserwerken, Zivilschutzanlagen oder unterirdischen Betrieben *müssen* systematisch anerkannte Radonmessungen durchführen lassen (Art. 165 StSV).
Dosisermittlung bei Überschreitung: Wird der Schwellenwert von 1000 Bq/m³ überschritten, muss der Betrieb die jährliche effektive Dosis (in Millisievert, mSv) der betroffenen Mitarbeitenden ermitteln. Hierfür wird die genaue Aufenthaltszeit im betroffenen Bereich erfasst.
Personenbezogene Dosimetrie: Bei Personal, das an wechselnden unterirdischen Orten arbeitet, müssen Tragedosimeter eingesetzt werden. Diese unauffälligen Geräte werden während der Arbeitszeit direkt an der Kleidung getragen, um die genaue, individuelle Strahlendosis zu protokollieren.
Meldepflicht bei Höchstwerten: Liegt die berechnete oder gemessene effektive Dosis einer Person über 10 mSv pro Jahr, ist die Suva als zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren. Die Person muss als "beruflich strahlenexponierte Person" registriert und arbeitsmedizinisch überwacht werden.
Die Rolle der Suva: Die Suva ist die offizielle Aufsichtsbehörde für Industrie- und Gewerbebetriebe in der Schweiz bezüglich des Strahlenschutzes am Arbeitsplatz. Sie führt unangemeldete Stichprobenmessungen durch. Bei Versäumnissen drohen den Arbeitgebern erhebliche haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen sowie die behördlich angeordnete Schliessung der betroffenen Betriebsstätten.
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